FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2009
12 K 179/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 S. 1; SGB V § 124 Abs. 2; SGB V § 92;
Fundstellen:
DStRE 2010, 166

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Heileurythmisten als heilberufliche Tätigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 12 K 179/06 - Aktenzeichen 12 K 855/09 - Aktenzeichen 12 K 2055/09

DRsp Nr. 2009/20782

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Heileurythmisten als heilberufliche Tätigkeit

1. Bis zum Jahr 2006 sind Leistungen eines Heileurythmisten mangels berufsrechtlicher Regelung, mangels einer Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die Sozialversicherungen, bzw. mangels Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen keine von der Umsatzsteuer befreiten Heilbehandlungen i. S. d. § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG. 2. Die ab dem Jahr 2006 erbrachten Leistungen eines Heileurythmisten sind als heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG umsatzsteuersteuerfrei, da sie als Regelleistungen von den Krankenkassen vergütet werden.

1. Die Verfahren wegen Umsatzsteuer für 1999 bis 2003, wegen Umsatzsteuer für 2005 und wegen Umsatzsteuer für 2006 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

2. Die Bescheide über die Umsatzsteuer für 2006 vom 8. Mai sowie vom 23. Juni 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger neun Zehntel, der Beklagte ein Zehntel.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 44.659,10 Euro.