BFH - Urteil vom 01.12.2010
XI R 46/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 18; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 53 Nr. 1; AO § 65; AO § 66 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. g;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 132/03

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines nicht zum anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörenden Vereins für Rettungsdienste; Geltung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g RL 77/388/EWG vorgesehenden Steuerbefreiung für die im Rahmen eines notärtzlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachten Leistungen

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen XI R 46/08

DRsp Nr. 2011/3112

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines nicht zum anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörenden Vereins für Rettungsdienste; Geltung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g RL 77/388/EWG vorgesehenden Steuerbefreiung für die im Rahmen eines notärtzlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachten Leistungen

1. Ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehörender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für einen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf die gegenüber § 4 Nr. 18 UStG günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen. 2. Für die im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachten Leistungen gilt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung nicht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 53 Nr. 1; AO § 65; AO § 66 Abs. 3; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.

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