BFH - Urteil vom 12.06.2008
V R 32/06
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 8 lit. d ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B list. d Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2386
BFH/NV 2008, 1786
BFH/NV 2008, 17886
BFHE 220, 542
BStBl II 2008, 777
DB 2008, 2066
WM 2008, 2107
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5039/02

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

BFH, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen V R 32/06

DRsp Nr. 2008/17298

Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

»1. Leistungen eines Rechenzentrums (Rechenzentrale) an Banken können nur dann als "Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der in dieser Vorschrift genannten Umsätze erfüllt. 2. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, kann als Leistung im Überweisungsverkehr steuerfrei sein. Dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat, ist unerheblich. 3. Aus dem Leistungsverzeichnis eines Rahmenvertrages mit 2 623 Einzelpositionen, für die eine jeweils eigenständige Vergütungsregelung besteht, können nicht 145 Einzeltätigkeiten zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 8 lit. d ;