BFH - Beschluss vom 04.10.2012
XI B 46/12
Normen:
UStG § 14 Nr. 4 a.F.;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 273
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3613/09

Umsatzsteuerbefreiung von Yoga-Kursen

BFH, Beschluss vom 04.10.2012 - Aktenzeichen XI B 46/12

DRsp Nr. 2012/23311

Umsatzsteuerbefreiung von Yoga-Kursen

1. NV: Zu den von der Umsatzsteuer befreiten Heilbehandlungen gehören zwar auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V sind davon aber nicht erfasst, weil diese lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen. 2. NV: Da die Durchführung von Yogakursen im Streitfall von den teilweise zur Kostenerstattung bereiten Krankenkassen als solche zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V bezeichnet wurden und im Übrigen keine ärztliche Verordnung vorlag, handelt es sich insoweit nicht um von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungen.

Yoga-Kurse sind nicht umsatzsteuerbefreit gemäß § 14 Abs. 4 UStG a.F. Das gilt auch dann, wenn die Kosten den Teilnehmern von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wurden.

Normenkette:

UStG § 14 Nr. 4 a.F.;

Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GbR, die eine Yoga-Schule betreibt. Streitig ist, ob die Klägerin in den Jahren 2006 bis 2008 (Streitjahre) insoweit umsatzsteuerfreie Umsätze i.S. von § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG a.F.) ausgeführt hat.