FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 11.01.2013
2 V 90/12
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 1 S. 7; UStG § 2; UStAE Abschn. 17.1; InsO § 21 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 3;

Umsatzsteuerberichtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter bei Vereinnahmung von Entgelten für vom Schuldner noch vor Anordnung der vorläufigen Verwaltung bewirkte Leistungen Sicherheitsleistung bei gerichtlicher Aussetzung der Vollziehung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.01.2013 - Aktenzeichen 2 V 90/12

DRsp Nr. 2013/7525

Umsatzsteuerberichtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter bei Vereinnahmung von Entgelten für vom Schuldner noch vor Anordnung der vorläufigen Verwaltung bewirkte Leistungen Sicherheitsleistung bei gerichtlicher Aussetzung der Vollziehung

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob während der Zeit der vorläufigen starken Insolvenzverwaltung vereinnahmte Entgelte für Leistungen, die der Schuldner noch vor Anordnung der vorläufigen (schwachen) Verwaltung ausgeführt hatte, in den Voranmeldungszeiträumen ihrer Vereinnahmung durch (erneute) Berichtigung der Voranmeldungen zu versteuern sind. 2. Die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn der Ausgang des Verfahrens ungewiss und die Durchsetzung der Steueransprüche bei einem Misserfolg der Klage aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefährdet ist.

Die Vollziehung der mit den berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom 14. September 2012 festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Zeiträume 22. bis 31. Mai 2012, Juni 2012 und Juli 2012 wird in Höhe von 494,38 EUR (22. bis 31. Mai 2012), 9.795,45 EUR (Juni 2012) und 519,65 EUR (Juli 2012) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 EUR ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.