FG Brandenburg - Urteil vom 09.08.2005
1 K 2448/02
Normen:
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStR 2000 Abschn. 223 Abs. 5;

Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit einer auf absehbare Zeit nicht durchsetzbaren Forderung trotz Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner

FG Brandenburg, Urteil vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 1 K 2448/02

DRsp Nr. 2010/8268

Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit einer auf absehbare Zeit nicht durchsetzbaren Forderung trotz Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner

1. Eine Forderung ist nicht schon dann uneinbringlich i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert, sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). 2. Die von der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 223 Abs. 5 UStR 2000) vertretene Auffassung, wonach jedenfalls bei Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate bei objektiver Betrachtung von einer Uneinbringlichkeit auszugehen ist, ist grundsätzlich zutreffend. Von einer Uneinbringlichkeit kann auch bei späterer Vereinbarung eines Kontokorrentverhältnisses bzw. einer Stundung auszugehen sein, wenn dieser Einforderungsverzicht des Gläubigers einer baldigen Durchsetzung seiner Forderung entgegensteht.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 2; UStR 2000 Abschn. 223 Abs. 5;