FG Thüringen - Urteil vom 01.12.2009
3 K 921/07
Normen:
UStG 1999 § 17 Abs. 1; UStG 1999 § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; GmbHG § 32a;
Fundstellen:
DStRE 2011, 105

Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit von Mietforderungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen; Eigenkapital ersetzender Charakter der Nutzungsüberlassung

FG Thüringen, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 3 K 921/07

DRsp Nr. 2010/11735

Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit von Mietforderungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen; Eigenkapital ersetzender Charakter der Nutzungsüberlassung

1. Eine Forderung ist nicht bereits dann uneinbringlich i. S. d. § 17 UStG, wenn der Schuldner - aus welchen Gründen auch immer - bei Fälligkeit nicht zahlt. 2. "Uneinbringlich" ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzen kann. 3. Ein Fall der Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Eingang der Forderung deswegen verzögert, weil sich der Gläubiger zur Beitreibung der Forderung eines Klageverfahrens bedienen muss. 4. Aus der bloßen Überschuldung der Schuldnerin und dem etwaigen Eigenkapital ersetzenden Charakter der Mietforderung kann nicht auf eine Uneinbringlichkeit der Mietforderungen i S. d. § 17 UStG geschlossen werden.