FG München - Urteil vom 27.05.2020
3 K 654/18
Normen:
UStG § 3c;
Fundstellen:
DStRE 2021, 232

Umsatzsteuerbescheid; Änderung Umsatzsteuer

FG München, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 3 K 654/18

DRsp Nr. 2020/11891

Umsatzsteuerbescheid; Änderung Umsatzsteuer

Tenor

1.

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2015 vom 7. April 2017 und der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2018 wird die Umsatzsteuer für 2015 auf den negativen Betrag von 719.291,31 € festgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 3c;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Klägerin aufgrund von Rechnungsberichtigungen gezahlte Umsatzsteuer erstattet werden kann.