FG München - Urteil vom 18.03.2020
3 K 3318/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 1; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1;

Umsatzsteuerbescheid; Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage; Umsatzsteuer negativer Betrag

FG München, Urteil vom 18.03.2020 - Aktenzeichen 3 K 3318/18

DRsp Nr. 2020/6826

Umsatzsteuerbescheid; Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage; Umsatzsteuer negativer Betrag

1. Die ab dem Zeitpunkt des Abladens der Tiere auf dem Betriebsgelände eines Schlachthofes im anschließenden Produktionsprozess erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Schlachtung und der Verarbeitung dienen dessen internen Unternehmensabläufen, sie stellen keine den leistenden Tiererzeugern gesondert zu berechnenden sonstigen Leistungen dar.2. Die umsatzsteuerrechtliche Verschaffung der Verfügungsmacht der gelieferten Tiere an den Schlachthof findet zu dem Zeitpunkt des Abladens auf dem Betriebsgelände statt. Die Verkäufer haben ab diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit einer weiteren Einwirkung auf ihre Liefergegenstände.

Tenor

1.

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2012 vom 23. November 2018 wird die Umsatzsteuer für 2012 vom negativen Betrag von ... € um ... € auf den negativen Betrag von ... € und unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2013 vom 23. November 2018 wird die Umsatzsteuer für 2013 vom negativen Betrag von ... € um 270.152,95 € auf den negativen Betrag von ... € herabgesetzt.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. 4.