BGH - Urteil vom 15.05.2018
1 StR 159/17
Normen:
AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 5; StGB § 25 Abs. 1 Alt. 2; StGB § 27 Abs. 1; UStG § 14 Abs. 1; AktG § 78;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 335
NStZ-RR 2018, 368
NStZ-RR 2020, 162
NStZ-RR 2020, 238
NStZ-RR 2020, 271
StV 2019, 49
WM 2018, 2028
wistra 2019, 63
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.06.2016

Umsatzsteuerbetrug durch den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) i.R.d. Steuerhinterziehung; Mitwirken der Mitarbeiter einverständlich und anhaltend an der Verkürzung von Unternehmenssteuern auch innerhalb eines Unternehmens i.R.d. bandenmäßigen Begehung; Schnelles und einfaches Durchlaufen der für Umsatzsteuerkarusselle notwendigen Leistungsketten aus dem Ausland über den ersten inländischen Erwerber (sog. Missing Trader) und den letzten inländischen Erwerber (sog. Distributor) wieder in das Ausland

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 1 StR 159/17

DRsp Nr. 2018/14910

Umsatzsteuerbetrug durch den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (CO2-Zertifikaten) i.R.d. Steuerhinterziehung; Mitwirken der Mitarbeiter einverständlich und anhaltend an der Verkürzung von Unternehmenssteuern auch innerhalb eines Unternehmens i.R.d. bandenmäßigen Begehung; Schnelles und einfaches Durchlaufen der für Umsatzsteuerkarusselle notwendigen Leistungsketten aus dem Ausland über den ersten inländischen Erwerber (sog. Missing Trader) und den letzten inländischen Erwerber (sog. Distributor) wieder in das Ausland

Allein der Umgang eines erkennenden Richters mit der Presse begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das Verhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war. Maßstab für die Besorgnis der Befangenheit ist vielmehr, ob der Richter den Eindruck erweckt, er habe sich in der Schuld- und Straffrage bereits festgelegt. Äußert sich der Vorsitzende in einem großen Emissionshandelsprozess gegenüber der Presse, ohne Tatsachen und Rechtsansichten zu äußern, die über die Begründung eines früheren Urteils hinausgehen, so ist ein Befangenheitsantrag mangels unsachlicher Äußerungen nicht begründet.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2.