FG München - Urteil vom 30.04.2014
3 K 1665/12
Normen:
AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 5; UStG § 18 Abs. 3;

Umsatzsteuererklärung ist kein die Ablaufhemmung auslösender Antrag Steuerfahndungsprüfung bewirkt Ablaufhemmung nur insoweit, als sich die Ergebnisse auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken

FG München, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 3 K 1665/12

DRsp Nr. 2015/5843

Umsatzsteuererklärung ist kein die Ablaufhemmung auslösender Antrag Steuerfahndungsprüfung bewirkt Ablaufhemmung nur insoweit, als sich die Ergebnisse auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken

1. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist auch dann kein Antrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO, wenn diese zu einer Erstattung führen soll. 2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nur insoweit nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO gehemmt, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen der Steuerfahndung auf die Besteuerungsgrundlagen auswirken.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 5; UStG § 18 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) zur Festsetzung der Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 verpflichtet ist.

Satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens der mit Gesellschaftsvertrag vom als A GmbH gegründeten, mit Gesellschafterbeschluss vom zu ihrem jetzigen Firmennamen umbenannten und unter der Nummer HRB im Handelsregister des Amtsgerichts – Registergericht – eingetragenen Klägerin war die Ausübung des Buchmachergewerbes. Zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer war laut Handelsregisterauszug vom der Diplom-Kaufmann X bestellt.