FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.04.2005
2 K 465/01
Normen:
UStG (1993 i.d.F. v. 12.12.1996) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, S. 2, S. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, Abs. 9, Abs. 6, Abs. 7 ; UStR 1996 Abschn. 161;

Umsatzsteuerermäßigung für die Bereitstellung von warmen Mittagessen in Schulen; Umsatzsteuer 1997

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 2 K 465/01

DRsp Nr. 2005/10214

Umsatzsteuerermäßigung für die Bereitstellung von warmen Mittagessen in Schulen; Umsatzsteuer 1997

Bei der Abgabe von Mahlzeiten, die täglich in einer Großküche zubereitet, heiß in Isolier- und Transportbehälter verpackt, zu den Schulen befördert, in von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vom Unternehmer portioniert und auf schulträgereigenem Geschirr sowie mit schulträgereigenem Besteck an die einzelnen Schüler ausgegeben und nahe der Ausgabestelle verzehrt werden, handelt es sich nicht um eine steuersatzbegünstigte Lieferung von Lebensmitteln im Sinne der § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 i.d.F. des UStG -Änderungsgesetzes 1997 vom 12.12.1996 (BGBl I 1996, S. 1851), sondern um eine nicht begünstigte sonstige Leistung.

Normenkette:

UStG (1993 i.d.F. v. 12.12.1996) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, S. 2, S. 3 § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, Abs. 9, Abs. 6, Abs. 7 ; UStR 1996 Abschn. 161;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung auf Umsätze aus der Abgabe von Mittagessen an Schulen.

Die Klägerin betreibt einen Menü-Service. Ab Februar 1997 versorgte sie die Kinder mehrerer Schulen in W mit Mittagessen.

Ihre Tätigkeit gestaltete sich im Einzelnen an den von ihr belieferten Schulen wie folgt: