FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.09.2004
1 K 341/02
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 4, S. 5 § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 727
EFG 2004, 1797

Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von verzehrfertigen Mahlzeiten durch Mahlzeitendienst; Umsatzsteuer 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 1 K 341/02

DRsp Nr. 2004/16646

Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung von verzehrfertigen Mahlzeiten durch Mahlzeitendienst; Umsatzsteuer 2000

1. Die Lieferung eines Mahlzeitendienstes von verzehrbereiten Speisen in Warmhaltebehältnissen ohne weitere Dienstleistungen an eine Sozialstation ist als ermäßigt zu besteuernde Lieferung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu behandeln. 2. Dahingegen unterliegt die Lieferung portionierter Mahlzeiten auf Geschirr in die Wohnung der Abnehmer unter Mitnahme des Geschirrs vom Vortag und dessen Reinigung dem Regelsteuersatz, da die erbrachten Dienstleistungen einen restaurationsartigen Charakter aufweisen und damit als sonstige Leistung zu beurteilen sind.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9 S. 4, S. 5 § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Abgabe von verzehrfertigen Mahlzeiten an Einzelabnehmer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.