Streitig ist, ob die Lieferung von getrockneten Schweineohren dem ermäßigten Steuersatz unterfällt.
Die Klägerin vertreibt Tiernahrung.
Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin die Lieferung von getrockneten Schweineohren mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet hatte.
Ausweislich einer vom Beklagten eingeholten Auskunft der Zollehranstalt Hannover ist die Lieferung von getrockneten Schweineohren nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG begünstigt. Als Begründung ist angeführt, dass es sich weder um genießbare Schlachtnebenerzeugnisse i.S.d. Nr. 2 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (nachf.: Anlage) noch um zubereitetes Futter i.S.d. Nr. 37 der Anlage handele. Daraufhin änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre und unterwarf die Lieferungen der getrockneten Schweineohren dem Regelsteuersatz.
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