BGH - Beschluß vom 25.11.2004
I ZB 16/04
Normen:
ZPO § 91 ; UStG § 3 Abs. 9a ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 145
BGHReport 2005, 406
DStR 2005, 444
GRUR 2005, 272
JurBüro 2005, 145
MDR 2005, 585
NJW-RR 2005, 363
Rpfleger 2005, 164
ZIP 2005, 504
wrp 2005, 1015
Vorinstanzen:
KG, vom 18.05.2004
LG Berlin,

Umsatzsteuererstattung; Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei Geltendmachung eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch einen Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 25.11.2004 - Aktenzeichen I ZB 16/04

DRsp Nr. 2004/20426

"Umsatzsteuererstattung"; Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei Geltendmachung eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch einen Rechtsanwalt

»Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; UStG § 3 Abs. 9a ;

Gründe:

I. Die Kläger haben als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen diese Entscheidung zurückgenommen hatte, hat das Berufungsgericht ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Kosten auf 518,16 EURO festgesetzt.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht seine Kostenfestsetzung dahin abgeändert, daß es die zunächst ebenfalls festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 71,49 EURO abgesetzt hat.

Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.

Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.