I. Die Kläger haben als Rechtsanwälte den Beklagten wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für seine anwaltliche Tätigkeit auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Nachdem der Beklagte seine Berufung gegen diese Entscheidung zurückgenommen hatte, hat das Berufungsgericht ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Kosten auf 518,16 EURO festgesetzt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht seine Kostenfestsetzung dahin abgeändert, daß es die zunächst ebenfalls festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 71,49 EURO abgesetzt hat.
Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Kläger ihren Kostenfestsetzungsantrag in dem Umfang weiter, in dem er in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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