FG Sachsen - Urteil vom 21.09.2010
3 K 2016/07
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; UStG 2005 § 4 Nr. 17 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 12 Abs. 3 Buchst. a UAbs. 3; EWGRL 388/77 Anh. H Nr. 5; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2; Richtlinie 2006/112/EG Anh. III Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; PBefG § 47; PBefG § 49; FGO § 72;

Umsatzsteuerfreie Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen; Unterschiedliche Steuersätze bei Mietwagen- und Taxiunternehmen für im Auftrag von Krankenkassen durchgeführte Krankenfahrten

FG Sachsen, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 3 K 2016/07

DRsp Nr. 2011/11208

Umsatzsteuerfreie Beförderung von Rollstuhlfahrern in sog. Kombifahrzeugen; Unterschiedliche Steuersätze bei Mietwagen- und Taxiunternehmen für im Auftrag von Krankenkassen durchgeführte Krankenfahrten

1. Fahrtumsätze sind gem. § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfrei, soweit es sich um die Beförderung von Rollstuhlfahrern in einem hierfür besonders eingerichteten Kombifahrzeug (hier: VW Caravelle) handelt. 2. Steht fest, dass die nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG 2005 als steuerfrei erklärten Umsätze ausschließlich auf Fahrten zur Beförderung von Rollstuhlfahrern entfallen, besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf. Für eine generelle Nachweispflicht durch ein Fahrtenbuch besteht keine rechtliche Grundlage (entgegen BMF, Schreiben v. 22.3.2005, BStBl 2005 I S. 710; OFD Chemnitz, Verfügung v. 14.5.2007, S 7174-9/1-St 23). 3. Soweit das OLG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 29.6.2007, 10 U 7/07) in seiner - die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG verneinenden - Entscheidung auf eine erforderliche "nachhaltige Prägung" des Fahrzeugs abstellt, ist dem nicht zu folgen. 4. Die in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b normierte unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Behandlung der nicht genehmigungsbedürftigen Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr gegenüber denjenigen im Verkehr mit Taxen ist weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich zu beanstanden.