FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.03.2014
7 K 7163/11
Normen:
UStG § 27 Abs. 1 S. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 4; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 640;
Fundstellen:
BauR 2014, 1832

Umsatzsteuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks nur bei Lieferung aus einer Hand Abnahme als Indiz für den Lieferzeitpunkt Teilentgelte nach Baufortschritt ohne Vereinbarung von Einzelpreisen für einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses sind Anzahlungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 7 K 7163/11

DRsp Nr. 2014/9085

Umsatzsteuerfreie Lieferung eines bebauten Grundstücks nur bei Lieferung „aus einer Hand” Abnahme als Indiz für den Lieferzeitpunkt Teilentgelte nach Baufortschritt ohne Vereinbarung von Einzelpreisen für einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses sind Anzahlungen

1. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erstreckt sich allein auf solche Vorgänge, die sich als einheitliche Lieferung eines bebauten Grundstücks darstellen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Lieferung in die Grundstücksübertragung durch den Eigentümer und die Bebauung durch einen Dritten aufgespalten ist. 2. Abnahmen (§ 640 BGB) sind Indiz für den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Bauwerk, das Gegenstand einer Werklieferung im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG ist. 3. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 UStG stellt einen eigenständigen Besteuerungstatbestand dar, der bei Steuersatzerhöhungen nach Erbringung der Teilleistung und vor Erbringung der Gesamtleistung nicht wie § 13 Abs. 1 Buchst. a S. 4 UStG durch § 27 Abs. 1 S. 2 UStG durchbrochen wird. Diese Differenzierung ist unionsrechtlich unbedenklich.