FG Bremen - Urteil vom 10.08.2016
2 K 5/15 (1)
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Umsatzsteuerfreie Vermietung von Tennisplätzen in einer Halle und auf Außenanlagen durch einen gemeinnützigen Tennisverein an Mitglieder und Nichtmitglieder

FG Bremen, Urteil vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 2 K 5/15 (1)

DRsp Nr. 2016/20018

Umsatzsteuerfreie Vermietung von Tennisplätzen in einer Halle und auf Außenanlagen durch einen gemeinnützigen Tennisverein an Mitglieder und Nichtmitglieder

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 9. Februar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2015 wird dahin geändert, dass die Umsatzsteuer auf 0,- € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 19 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vermietung von Tennisplätzen in einer Halle und auf Außenanlagen durch einen gemeinnützigen Tennisverein - den Kläger - an Mitglieder und Nichtmitglieder umsatzsteuerfrei ist.