FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.08.2010
6 K 1502/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5;
Fundstellen:
DStR 2011, 902

Umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung und zugleich wettbewerbsverbotsähnliche sonstige Leistung bei Eingehung eines Wettbewerbsverbots durch den Vermittler selbst

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 6 K 1502/09

DRsp Nr. 2010/18763

Umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung und zugleich wettbewerbsverbotsähnliche sonstige Leistung bei Eingehung eines Wettbewerbsverbots durch den Vermittler selbst

Eine umsatzsteuerlich zu beachtende einheitliche Leistung ist gegeben, wenn die einzelnen Elemente so aufeinander abgestimmt sind, dass sie aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ihre Eigenständigkeit verlieren und wirtschaftlich etwas selbständiges "Drittes" bilden (Bestätigung der Rspr.). Mit eigener Eingehung eines Wettbewerbsverbots des Vermittlers - nur so konnte die Veräußerung der Geschäftsanteile gelingen - hat dieser gegenüber den Veräußerern (seinen Töchtern) eine eigene, selbständige Leistung neben der Vermittlung erbracht; diese ist der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Treffen Veräußerer und Vermittler in einem solchen Fall lediglich eine Provisionsvereinbarung für die Vermittlung, so kann die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die sonstige Leistung aufgrund der Besonderheiten des Falles im Wege der Schätzung ermittelt werden.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5;

Tatbestand: