FG Berlin - Urteil vom 28.03.2000
5 K 5402/98
Normen:
UStG § 4; UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 895

Umsatzsteuerfreiheit der Beherbergung von Flüchtlingen

FG Berlin, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 5 K 5402/98

DRsp Nr. 2001/1420

Umsatzsteuerfreiheit der Beherbergung von Flüchtlingen

Die Überlassung von Wohn- und Schlafplätzen an Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien ist umsatzsteuerfrei, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine langfristige Beherbergung beabsichtigt war. (Nichtamtlicher Leitsatz

Normenkette:

UStG § 4; UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 12 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze, welche die Klägerin im Jahr 1994 aus der Beherbergung von Flüchtlingen erzielte, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.