FG Sachsen - Urteil vom 16.11.2010
8 K 326/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c; AO § 53 S. 1 Nr. 1; AO § 57 Abs. 1; AO § 66 Abs. 1; AO § 66 Abs. 3;

Umsatzsteuerfreiheit der Erlöse eines einem Verband der freien Wohlfahrtspflege abgeschlossenen eingetragenen Vereins aus einem Behindertenfahrdienst

FG Sachsen, Urteil vom 16.11.2010 - Aktenzeichen 8 K 326/10

DRsp Nr. 2015/14172

Umsatzsteuerfreiheit der Erlöse eines einem Verband der freien Wohlfahrtspflege abgeschlossenen eingetragenen Vereins aus einem Behindertenfahrdienst

1. Erlöse eines dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. angeschlossenen eingetragenen Vereins, der unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, aus Leistungen im Behinderten-Fahrdienst im Rahmen eines Zweckbetriebs sind umsatzsteuerfrei. 2. Die Frage, ob die Fahrdienstleistungen den Behinderten als Begünstigten unmittelbar zugute kommen, entscheidet sich unabhängig von der Frage, wer Vertragspartner der Wohlfahrtseinrichtung geworden ist. 3. Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen zu Kindergärten, Schulen und Werkstätten für behinderte Menschen durch einen Verband der Wohlfahrtspflege bzw. eine Mitgliedseinrichtung erfolgt im Rahmen eines Zweckbetriebs, so dass bei Einhaltung des Preisabstandsgebots gemäß § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG die Beförderungsleistungen umsatzsteuerbefreit sind.

1. Die Umsatzsteuerbescheide v. 20.4.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 28.1.2010 werden dahin abgeändert, dass die Umsatzsteuer 1998 auf 8.498,93 Euro, die Umsatzsteuer 1999 auf 9.680,19 Euro, die Umsatzsteuer 2000 auf 11.721,93 Euro und die Umsatzsteuer 2001 auf 11.975,45 Euro festgesetzt wird.