Die Umsatzsteuerbescheide für 2001 bis 2005 vom 6.11.2007 und die Einspruchsentscheidung vom 5.12.2013 werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2001 auf xxx €, die Umsatzsteuer 2002 auf xxx €, die Umsatzsteuer 2003 auf xxx €, die Umsatzsteuer 2004 auf xxx € und die Umsatzsteuer 2005 auf xxx € festgesetzt wird. Außerdem wird der Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 8.4.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2013 verpflichtet, die Umsatzsteuer 2006 auf xxx €, die Umsatzsteuer 2007 auf xxx €, die Umsatzsteuer 2008 auf xxx € und die Umsatzsteuer 2009 auf xxx € festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die gegenüber den Mitgliedern der J eG erbrachten IT-Dienstleistungen unter Berufung auf das Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind.
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