FG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2012
5 K 3717/09 U
Normen:
UStG § 4 Nr.18; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 487

Umsatzsteuerfreiheit der im ärztlichen Notfalldienst erbrachten Leistungen eines Rettungsfahrdienstes

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 5 K 3717/09 U

DRsp Nr. 2012/18535

Umsatzsteuerfreiheit der im ärztlichen Notfalldienst erbrachten Leistungen eines Rettungsfahrdienstes

Leistungen eines Vereins der freien Wohlfahrtspflege im Bereich des ärztlichen Notdienstes in Gestalt der Unterhaltung einer Rettungsleitstelle und eines Fahrdienstes unter Einsatz ausgebildeter Rettungshelfer sind sowohl nach § 4 Nr. 18 UStG als auch unmittelbar nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit. Der Umstand, dass diese Leistungen im Auftrag und gegen Vergütung der regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erbracht werden, hindert nicht die Feststellung, dass sie i.S.d. § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute kommen. Die Steuerfreiheit der Leistungen ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das sog. Preisabstandsgebot des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG zu versagen, weil gleichartige Leistungen entsprechender Erwerbsunternehmen nicht festzustellen sind und ein solches Abstandsgebot im Übrigen bei gesetzlich oder behördlich genehmigten Preisen nicht richtlinienkonform i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG ist.

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 1993 vom 23.9.2008 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2009 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf herabgesetzt wird.

Die Revision wird zugelassen.