Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 26.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist, ob Leistungen einer Fahrschule zum Erwerb des Führerscheins Klasse B (Pkw) im Rahmen der von der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Qualifizierungsmaßnahmen zum Mobilen Hauswirtschafter, zum Mobilen Betreuungsassistent in der häuslichen Pflege und zur Fachkraft für Kurierdienste umsatzsteuerfrei sind.
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