FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 25.02.2022
6 K 134/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2023, 437

Umsatzsteuerfreiheit der Provosion von Schiffsmaklern im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 6 K 134/20

DRsp Nr. 2022/7637

Umsatzsteuerfreiheit der Provosion von Schiffsmaklern im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen

1. Provisionen von Schiffsmaklern, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen gemäß § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UStG stehen, sind umsatzsteuerfrei. Maklerprovisionen, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, sind umsatzsteuerpflichtig.2. Es liegt keine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor, obwohl der jeweilige Schiffsmakler nur jeweils einen Auftrag vermittelt. Die Provision des Maklers ist nur der Annex zu den beauftragten Leistungen, so dass sich auch die umsatzsteuerliche Qualifizierung der Maklerleistung nach diesen beauftragten Leistungen richtet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Vorsteuerabzug aus Provisionsgutschriften zusteht. Insbesondere ist streitig, ob alle Zahlungen im Rahmen einer einheitlichen Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne erfolgten.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2008 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand der ... ist.

Die Klägerin erhält von mehreren Schiffsmaklern Aufträge. Hierbei handelt es sich um Rahmenaufträge. Es gibt keine schriftlichen Vereinbarungen. Die Makler erhalten zwischen ... % und ... % Provisionen. Die Provision wird auf den Nettowert der erbrachten Leistungen berechnet.