FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2011
5 K 5110/07
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 16 Buchst. d; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1270

Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze des Betreibers eines Altenheims aus der Erbringung von Medienleistungen, Hausmeisterüberlassung, der Grundbetreuung und einem Wäschedienst im Rahmen eines Betreuten Wohnens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 5 K 5110/07

DRsp Nr. 2011/10042

Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze des Betreibers eines Altenheims aus der Erbringung von Medienleistungen, Hausmeisterüberlassung, der Grundbetreuung und einem Wäschedienst im Rahmen eines Betreuten Wohnens

1. Verpflichtet sich der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims gegenüber dem Grundstücksvermieter zum Abschluss von Medienverträgen über die Lieferung von Elektrizität, Wasser und Fernwärme für den gesamten Komplex des Alten- und Pflegeheims sind die gegenüber der die Versorgung des Alten- und Pflegeheims mit Speisen und Getränken sicherstellenden GmbH abgerechneten Medienleistungen im Gegensatz zu den gegenüber dem Vermieter erbrachten Medienleistungen aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Alten- und Pflegeheim gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1999 umsatzsteuerfrei. 2. Umsätze aus Betreuungsverträgen mit den Bewohnern des Bereichs "Betreutes Wohnen", die einen rund um die Uhr besetzten Hausnotruf und die Unterstützung durch eine Sozialarbeiterin beinhalten, sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Dies folgt jedoch unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Es handelt sich um einen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Umsatz i.S. dieser Vorschrift.