BVerwG - Urteil vom 27.04.2017
9 C 5.16
Normen:
UStG Buchst. a § 4 Nr. 21 Doppelbuchst. bb); GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; MWSt-RL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);
Fundstellen:
BVerwGE 158, 387
DÖV 2017, 873
NVwZ 2017, 7
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 10.1160
VGH Bayern, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 B 14.2091

Umsatzsteuerfreiheit der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen; Beurteilung der erforderlichen Eignung von Nachhilfelehrkräften; Ordnungsgemäße Vorbereitung auf eine Prüfung durch eine Nachhilfeorganisation; Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

BVerwG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 9 C 5.16

DRsp Nr. 2017/10632

Umsatzsteuerfreiheit der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen; Beurteilung der erforderlichen Eignung von Nachhilfelehrkräften; Ordnungsgemäße Vorbereitung auf eine Prüfung durch eine Nachhilfeorganisation; Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

1. Nachhilfeunterricht kann im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten, wenn er sich nicht auf die bloße Beaufsichtigung von Hausaufgaben beschränkt, sondern der Förderung von Schülern in ihren schwachen Fächern, der Repetition und Vertiefung des von der Schule gelehrten Stoffes und der Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen gewidmet ist (wie BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1).2. Eine Nachhilfeeinrichtung bereitet ordnungsgemäß auf eine Prüfung vor, wenn ihre Leistungen objektiv geeignet sind, der Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen (wie BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1).