BVerwG - Urteil vom 27.04.2017
9 C 6.16
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb); GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; MWSt-RL Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.04.2011
VGH Bayern, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 B 14.2092

Umsatzsteuerfreiheit der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen; Beurteilung der erforderlichen Eignung von Nachhilfelehrkräften; Ordnungsgemäße Vorbereitung auf eine Prüfung durch eine Nachhilfeorganisation; Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

BVerwG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 9 C 6.16

DRsp Nr. 2017/10633

Umsatzsteuerfreiheit der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen; Beurteilung der erforderlichen Eignung von Nachhilfelehrkräften; Ordnungsgemäße Vorbereitung auf eine Prüfung durch eine Nachhilfeorganisation; Vorbereitung auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung

1. Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ist ein Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 S. 1 AO , der für die Finanzverwaltung bindend ist. Die zuständige Landesbehörde prüft dabei allein, ob auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG obliegt der Finanzverwaltung, die insoweit der vollen Kontrolle der Finanzgerichte unterliegt.2. Die zuständige Landesbehörde hat nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Ein Handlungsermessen verbleibt ihr insoweit nicht.