FG Saarland - Urteil vom 25.01.2012
2 K 1039/10
Normen:
UStG 2005 a.F. § 4 Nr. 16 Buchst. b; UStG 2005 n.F. § 4 Nr. 14 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c;

Umsatzsteuerfreiheit der von einem Arbeitstherapeuten ohne heilberufliche Berufsqualifikation für ein Krankenhaus im Rahmen eines Gesamttherapieplans ausgeübten Tätigkeit

FG Saarland, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 1039/10

DRsp Nr. 2012/15878

Umsatzsteuerfreiheit der von einem Arbeitstherapeuten ohne heilberufliche Berufsqualifikation für ein Krankenhaus im Rahmen eines Gesamttherapieplans ausgeübten Tätigkeit

1. Erbringt ein als selbstständiger Arbeitstherapeut tätiger Diplom-Betriebswirt, der nicht über eine heilberufliche Qualifikation verfügt, gegenüber einer Klinik unter fachärztlicher Aufsicht Leistungen im Rahmen eines – multiprofessionelles Personal einbindenden – psychiatrischen Rehabilitations- und Therapiekonzepts, sind die Leistungen als eng mit ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Nebenleistung ebenfalls gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 a. F. bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG 2005 n. F. steuerfrei. 2. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 2005 a. F. bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG 2005 n. F. setzt nicht voraus, dass die Nebenleistungen vom Leistenden der Hauptleistung erbracht werden müssen.

Unter Änderung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2003 bis 2005, jeweils vom 13. Februar 2008, für 2006 vom 3. September 2008 sowie für 2007 vom 23. Januar 2009, alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2009, wird die Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 neu festgesetzt, ohne die gegenüber den – Kliniken erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.