FG München - Urteil vom 18.11.2004
14 K 5057/01
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 21 Buchst. b ; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i ;
Fundstellen:
EFG 2005, 740

Umsatzsteuerfreiheit eines Ballettstudios; Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997, 1998

FG München, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 14 K 5057/01

DRsp Nr. 2005/1316

Umsatzsteuerfreiheit eines Ballettstudios; Umsatzsteuer 1995, 1996, 1997, 1998

1. Ein Ballettstudio ist keine allgemeinbildende Schule oder Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG. Es handelt sich auch nicht um eine berufsbildende Schule oder Einrichtung, selbst wenn sich Schüler durch die angebotenen Kurse auf eine bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (staatliche Musikhochschule) abzulegende Aufnahmeprüfung vorbereiten. 2. Das Verständnis, dass ein privates Ballettstudio nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG unterfällt, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 21 Buchst. b ; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin steuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt ein Ballett- und Tanzstudio (folgend Ballettstudio), für das sie in den Umsatzsteuererklärungen 1995 bis 1997 zunächst steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erklärte. Das Finanzamt (FA) setzte darauf hin die Umsatzsteuer erklärungsgemäß mit den Bescheiden vom 12. Dezember 1996 (1995) und 23. Juni 1998 (1996) fest. Für 1995 hob das FA im Änderungsbescheid vom 13. Januar 1999 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.