Der Ablehnungsbescheid vom 29.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2017 wird für das Streitjahr 2010 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Umsatzsteuer für 2010 um 16,74 € niedriger auf 6.671,11 € festzusetzen.
Dem Kläger werden die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens im ersten Rechtsgang (einschließlich der Kosten des Vorverfahrens) und die Kosten des Verfahrens betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die Kosten des zweiten Rechtsgangs werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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