FG Brandenburg - Urteil vom 02.11.2005
1 K 2118/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1c ;
Fundstellen:
EFG 2006, 450

Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus medizinischer Fußpflege

FG Brandenburg, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 2118/03

DRsp Nr. 2006/1101

Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen aus medizinischer Fußpflege

1. Medizinische Fußpflege (podologische Behandlung) von Patienten, die an Diabetes mellitus erkrankt sind, ist inzwischen prinzipiell als "ähnliche" Tätigkeit i.S. des § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen. Das gilt auch für Umsätze, die schon vor der Änderung der Heilmittelrichtlinien und vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4.12.2001 (PodG) getätigt worden sind. Der Berufsträger, der die Steuerfreiheit seiner Umsätze beansprucht, muss nachweisen, dass er die erforderliche berufliche Befähigung besitzt. 2. Bei einer Podologin, die weder eine irgendwie geartete strukturierte Ausbildung in ihrem Beruf durchlaufen, noch eine Abschlussprüfung absolviert, noch eine Zulassung zu den Krankenversicherungsträgern erhalten hat, reichen allein eine gewisse Berufserfahrung nach Anleitung durch die frühere Arbeitgeberin und langjährige Tätigkeit "learning by doing") nicht als genügender Ersatz für eine strukturierte Ausbildung in einem Heilhilfsberuf aus.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1c ;

Tatbestand: