FG Niedersachsen - Urteil vom 28.06.2018
5 K 250/16
Normen:
UStG 2005 § 4 Nr. 22a; RL 112/2006/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);
Fundstellen:
DStRE 2019, 630

Umsatzsteuerfreiheit von Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 5 K 250/16

DRsp Nr. 2019/3134

Umsatzsteuerfreiheit von Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings

Einnahmen aus Fahrsicherheitstrainings sind gem. § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei.

Normenkette:

UStG 2005 § 4 Nr. 22a; RL 112/2006/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i);

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der am 19. März 1959 gegründet wurde. Satzungszweck ist nach § 2 der in den Streitjahren gültigen Satzung:

Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes ... und des Landkreises ... ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzufassen. Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral bei allen Verkehrsteilnehmern.

Fassung bis 8. April 2013: Er fördert die Verkehrserziehung in den Schulen

Fassung ab 9. April 2013: Er fördert die Verkehrserziehung durch Angebote im Bereich Bildung und Fortbildung, durch Verkehrsaufklärung sowie durch Angebote für materielle und persönliche Dienstleistungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.

Der Verein ist eine anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs, soweit sie die Sicherheit und Vermeidung von Versverkehrsunfällen betreffen, Stellung.