Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der am 19. März 1959 gegründet wurde. Satzungszweck ist nach § 2 der in den Streitjahren gültigen Satzung:
Der Verein hat den Zweck, innerhalb des Gebietes ... und des Landkreises ... ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern und Organisationen, Vereine und Einzelpersonen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zusammenzufassen. Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und Verkehrsmoral bei allen Verkehrsteilnehmern.
Fassung bis 8. April 2013: Er fördert die Verkehrserziehung in den Schulen
Fassung ab 9. April 2013: Er fördert die Verkehrserziehung durch Angebote im Bereich Bildung und Fortbildung, durch Verkehrsaufklärung sowie durch Angebote für materielle und persönliche Dienstleistungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.
Der Verein ist eine anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer. In dieser Eigenschaft berät er die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs, soweit sie die Sicherheit und Vermeidung von Versverkehrsunfällen betreffen, Stellung.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|