BFH - Urteil vom 02.03.2011
XI R 21/09
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. m; UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. a, b ; AO § 52; AO § 55;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 76/06

Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht durch einen angestellten Golflehrer eines gemeinnützigen Vereins

BFH, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen XI R 21/09

DRsp Nr. 2011/11077

Umsatzsteuerfreiheit von Golfeinzelunterricht durch einen angestellten Golflehrer eines gemeinnützigen Vereins

Ein gemeinnütziger Golfverein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Golfeinzelunterricht, den er durch angestellte Golflehrer gegenüber seinen Mitgliedern gegen Entgelt erbringt, unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. m; UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. a, b ; AO § 52; AO § 55;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Golfclub in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, der als gemeinnützig anerkannt ist.

Auf dem Golfplatz des Klägers dürfen nur Personen spielen, die auf dem Platz selbst die Platzreife erworben haben oder über einen Ausweis des Deutschen Golf-Verbands verfügen.

Der Kläger beschäftigte im Streitjahr 2000 angestellte Golflehrer, die seinen Mitgliedern gegen Entgelt Golfeinzelunterricht erteilten. Vereinnahmt wurde im Streitjahr hieraus ein Betrag von (brutto) ... DM. In seiner Umsatzsteuererklärung für 2000 behandelte der Kläger diese Umsätze als steuerfrei. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.