FG Köln - Urteil vom 25.09.2024
9 K 728/18
Normen:
UStG § 3a Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9;

Umsatzsteuerfreiheit von grenzüberschreitend im Gemeinschaftsgebiet erbrachten Pflegeleistungen

FG Köln, Urteil vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 9 K 728/18

DRsp Nr. 2025/11618

Umsatzsteuerfreiheit von grenzüberschreitend im Gemeinschaftsgebiet erbrachten Pflegeleistungen

Nach § 13b Abs. 5 S. 1 HS. 1 und Abs. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer für eine nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtig sonstige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, sofern der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Erforderlich für eine Verlagerung der grundsätzlich den leistenden Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG treffenden Steuerschuld durch § 13b Abs. 5 S. 1 HS. 1 UStG ist, dass die Person des Leistungsempfängers ausreichend identifizierbar zu sein hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft unternehmerisch einen mobilen Pflegedienst für häusliche Alten- und Krankenpflege (persönliche Assistenz, ambulante Pflege, 24h-Betreuung). Hiermit erbrachte die Klägerin selbst in der Vergangenheit und in den Streitjahren ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen. Am 25. Dezember 2012 beantragte sie beim Beklagten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID), die sie benötige, weil sie künftig ausländische Fremdleister beauftragen wolle; die USt-ID wurde der Klägerin erteilt.

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