FG München - Urteil vom 30.07.2013
2 K 155/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 6a Abs. 4; UStDV § 10 Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 2; UStDV § 17a Abs. 4; UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 9;

Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen

FG München, Urteil vom 30.07.2013 - Aktenzeichen 2 K 155/12

DRsp Nr. 2013/21917

Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen

1. Die gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 2, § 17c Abs. 2 Nr. 9 UStDV erforderliche Angabe des Bestimmungsorts kann sich zwar auch aus der Rechnungsanschrift des Abnehmers ergeben. Dies gilt jedoch im Grundsatz nur dann, wenn der Gegenstand der Lieferung auch zum Unternehmenssitz des Abnehmers versendet oder befördert worden ist. 2. Bei fehlerhaftem Belegnachweis können Lieferungen steuerfrei sein, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn nicht nachgewiesen ist, wer die Kfz versendet hat und wer der tatsächliche Abnehmer der Kfz-Lieferungen gewesen ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Lieferers, der sich auf die Steuerbefreiung beruft. 4. Wird der Belegnachweis nicht erbracht, kommt auch kein Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 6a Abs. 4; UStDV § 10 Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 2; UStDV § 17a Abs. 4; UStDV § 17c Abs. 2 Nr. 9;

Gründe

I.

Streitig ist die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen.