FG Nürnberg - Urteil vom 26.08.2014
2 K 110/14
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 a; MwStSystRL Art. 13 A Abs. 1i;

Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen privater Bildungseinrichtungen: Rechtsnatur der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde

FG Nürnberg, Urteil vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 2 K 110/14

DRsp Nr. 2014/15820

Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen privater Bildungseinrichtungen: Rechtsnatur der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde

Die Entscheidung, ob eine Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, obliegt der zuständigen Landesbehörde und unterliegt der Nachprüfung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung gegeben sind, obliegt der Prüfung durch die Finanzbehörden und der vollen Nachprüfbarkeit durch die Steuergerichte.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 a; MwStSystRL Art. 13 A Abs. 1i;

Tatbestand:

Streitig ist die Steuerpflicht von Umsätzen, die die Klägerin aus dem Betrieb eines Instituts für Nachhilfe- und Förderunterricht erzielte. Daneben erzielte sie steuerpflichtige Umsätze aus der Vermittlung von Immobilien.

Die Umsatzsteuererklärung 2007 ging am 04.12.2008 beim Finanzamt ein. Sie wirkte als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §§ 168, 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).