Streitig ist die Steuerpflicht von Umsätzen, die die Klägerin aus dem Betrieb eines Instituts für Nachhilfe- und Förderunterricht erzielte. Daneben erzielte sie steuerpflichtige Umsätze aus der Vermittlung von Immobilien.
Die Umsatzsteuererklärung 2007 ging am 04.12.2008 beim Finanzamt ein. Sie wirkte als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §§ 168, 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|