Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin im Jahre 2003 vorgenommene Lieferungen von Mobilfunktelefonen als innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei sind.
Im Oktober 2002 gründete die A GmbH die "... Vermögens-Verwaltungs GmbH" (die Klägerin), zu deren Geschäftsführerin zunächst Frau X bestellt wurde. Mit Vertrag vom 12. Februar 2003 erwarb die Firma ... Holding ApS (im Folgenden auch "die Holding"), vertreten durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn Y, sämtliche Anteile an der Klägerin für 25.000,00 €. Der Firmenname der Gesellschaft wurde in "D GmbH" geändert, der Sitz nach ... verlegt und der Gegenstand des Unternehmens in den "Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit technischen Artikeln (...)" geändert. Als neuer Geschäftsführer wurde Herr Y bestellt.
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