FG Niedersachsen - Urteil vom 02.02.2012
16 K 10148/07
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 14; EWGRL 388/77 Art. 13;

Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nur bei medizinischer Indikation

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 16 K 10148/07

DRsp Nr. 2012/14159

Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nur bei medizinischer Indikation

Zu steuerfreien Umsätzen von Ärzten nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umfassen nur Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden. Für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen reicht es nicht aus, dass die Operation nur von einem Arzt ausgeführt wird. Erforderlich ist, dass die Schönheitsoperation dem Schutz der menschlichen Gesundheit dient, d. h. medizinisch indiziert ist. Fehlt die medizinische Indikation, ist die USt-Freiheit der Schönheitsoperation nicht gegeben.

Normenkette:

UStG 1999 § 4 Nr. 14; EWGRL 388/77 Art. 13;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Umsätze der Klägerin gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, dessen Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Juni 1998 die Durchführung kosmetischer Eingriffe und Operationen ist. Die Umsätze der Klägerin betrugen im Streitjahr 2003 ausweislich ihrer Einnahme-Überschussrechnung X €.

Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Umsätze umsatzsteuerfrei seien und gab deshalb keine Umsatzsteuererklärungen ab.