Streitig ist die Frage, ob die Umsätze der Klägerin gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, dessen Gegenstand nach § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Juni 1998 die Durchführung kosmetischer Eingriffe und Operationen ist. Die Umsätze der Klägerin betrugen im Streitjahr 2003 ausweislich ihrer Einnahme-Überschussrechnung X €.
Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Umsätze umsatzsteuerfrei seien und gab deshalb keine Umsatzsteuererklärungen ab.
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