FG Saarland - Urteil vom 24.10.2024
2 K 1180/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 21;

Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb einer Kampfsportschule

FG Saarland, Urteil vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 2 K 1180/20

DRsp Nr. 2025/12597

Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen aus dem Betrieb einer Kampfsportschule

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG bzw. nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL liegen für mit einer Kampfsportschule erzielte Umsätze nicht vor.

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 82 % der Klägerin und zu 18 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze aus der Tätigkeit der Klägerin von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Klägerin war in den Streitjahren eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie wurde 2011 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb einer Kampfsportschule in D.