FG Hamburg - Urteil vom 21.08.2007
6 K 253/05
Normen:
UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 1c ; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2e ;
Fundstellen:
EFG 2008, 80

Umsatzsteuergesetz: Ort der sonstigen Leistungen von Personalberatern

FG Hamburg, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 6 K 253/05

DRsp Nr. 2007/19609

Umsatzsteuergesetz : Ort der sonstigen Leistungen von Personalberatern

Die Suche und Auswahl von Fach- und Führungskräften durch Personalberatungsunternehmen kann eine sonstige Beratungsleistung i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG darstellen. Beratungsleistungen in diesem Sinne liegen jedenfalls dann vor, wenn sich die vertraglich geschuldete Leistung als ein einheitlicher Beratungsprozess erweist, der die personalwirtschaftliche Analyse der in Frage stehenden Position sowie der Unternehmensstrategie und des betrieblichen Umfelds der Auftraggeber, die Erarbeitung und Diskussion des fachlichen und persönlichen Anforderungsprofils der vakanten Position, die Überprüfung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Bewerbern - ggf. unter Einsatz psychometrischer Verfahren - , die Diskussion mit den Auftraggebern über die einzuladenden Bewerber und die - fakultative - Beratung bei der Festlegung von Einstellungs-, Arbeits- und Vergütungsbedingungen umfasst.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; RL 2006/112/EG Art. 56 Abs. 1c ; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2e ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Suche und Auswahl von Fach- und Führungskräften für ausländische Unternehmen im Inland steuerbar sind.