BayObLG - Beschluss vom 09.01.2002
4 St RR 132/01
Normen:
UStG § 14 Abs. 2 Satz 2 ; StGB § 24 Abs. 1 ; AO § 371 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 3
NStZ 2002, 555
wistra 2002, 231

Umsatzsteuerhinterziehung bei Berichtigung einer Rechnung - Rücktritt vom Versuch - Selbstanzeige

BayObLG, Beschluss vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 4 St RR 132/01

DRsp Nr. 2002/9137

Umsatzsteuerhinterziehung bei Berichtigung einer Rechnung - Rücktritt vom Versuch - Selbstanzeige

»1. Der Umstand, dass die Berichtigung einer Rechnung noch nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG möglich ist, schiebt den Zeitpunkt der Beendigung der Umsatzsteuerhinterziehung nicht hinaus.2. Die durchgeführte Berichtigung einer solchen Rechnung wirkt nur dann als Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB oder als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO, wenn auch die zeitliche Schranke einer dieser Normen eingehalten ist.«

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 2 Satz 2 ; StGB § 24 Abs. 1 ; AO § 371 ;

Tatbestand