BFH - Urteil vom 11.08.2011
V R 50/09
Normen:
UStG § 6a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 273/04 673

Umsatzsteuerhinterziehung durch Beteiligung eines Unternehmers vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers bzgl. einer steuerfreien Lieferung

BFH, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen V R 50/09

DRsp Nr. 2011/17108

Umsatzsteuerhinterziehung durch Beteiligung eines Unternehmers vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers bzgl. einer steuerfreien Lieferung

Beteiligt sich ein Unternehmer vorsätzlich durch Täuschung über die Identität des Abnehmers an einer Umsatzsteuerhinterziehung, um hierdurch die nach der Richtlinie 77/388/EWG geschuldete Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsmitgliedstaat zu vermeiden, ist die Lieferung nicht nach § 6a UStG steuerfrei (Anschluss an EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, UR 2011, 15).

Normenkette:

UStG § 6a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Personengesellschaft, handelte mit PKW und lieferte diese in den Streitjahren 2000 bis 2003 insbesondere nach Italien. Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren S.R. und P.R.

Als "Käufer" der Fahrzeuge traten mehrere in Italien ansässige "Gebietsimporteure" auf, die die PKW an unterschiedliche gleichfalls in Italien ansässige "Autohäuser" verkauften.