BGH - Beschluß vom 20.02.2001
5 StR 544/00
Normen:
AO § 41 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ; StGB § 70 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 3349
NStZ 2001, 380
Vorinstanzen:
LG Koblenz,

Umsatzsteuerhinterziehung mittels Scheinrechnungen - Berufsverbot gegen Rechtsanwalt wegen Steuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 5 StR 544/00

DRsp Nr. 2001/4793

Umsatzsteuerhinterziehung mittels Scheinrechnungen - Berufsverbot gegen Rechtsanwalt wegen Steuerhinterziehung

1. Bei Ausstellung einer Scheinrechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ist eine Gefährdung des Steueraufkommens jedenfalls dann gegeben, wenn diese Rechnung noch zum Vorsteuerabzug benutzt werden kann und der Rechnungsaussteller die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat. 2. Die Entwicklung eines "Steuermodells" für einen Mandanten, das diesem ermöglichte, unter Verwendung überhöhter Rechnungen in der Buchhaltung über einen längeren Zeitraum eine Verkürzung von Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuern herbeizuführen, ist grundsätzlich geeignet, ein Berufsverbot für die Berufe Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer auszulösen.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 1, § 370 Abs. 1 ; StGB § 70 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten für die Dauer von zwei Jahren untersagt, die Berufe des Rechtsanwalts und des vereidigten Buchprüfers auszuüben.