FG Hessen - Beschluss vom 22.07.2002
6 V 1071/02
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1206

Umsatzsteuerkarussell; Geselligkeitsrechnung; Vorsteuer; Scheinunternehmen; Scheinlieferung; missing trader; Verfügungsmacht; Hinterziehung - Nachweiserfordernis für Scheinlieferungen

FG Hessen, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 6 V 1071/02

DRsp Nr. 2003/9963

Umsatzsteuerkarussell; Geselligkeitsrechnung; Vorsteuer; Scheinunternehmen; Scheinlieferung; missing trader; Verfügungsmacht; Hinterziehung - Nachweiserfordernis für Scheinlieferungen

1. Hinterziehung der Umsatzsteuer führt nur dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn über die Umsatzsteuerhinterziehung hinaus, die lediglich das Steuerschuldverhältnis des hinterziehenden Unternehmens zum Finanzamt betrifft, Scheinlieferungen bzw. Karusselllieferungen vorliegen. 2. Die Gründung einer GmbH zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung enthält noch nicht die für die Versagung des Vorsteuerabzugs erforderlichen konkreten Anhaltspunkte dafür, dass an den Leistungsempfänger nur Scheinlieferungen ausgeführt werden.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 41 Abs. 2 ;

Tatbestand: