Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2010 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Beklagte geht dabei davon aus, dass das von der Klägerin betriebene Unternehmen (Halten von Reitpferden und eine behauptete Pferdezucht) zum Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) führt.
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