FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.2015
16 K 254/14
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; UStG § 15 Abs. 1a;
Fundstellen:
BB 2016, 2198

Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einem Pferdezuchtbetrieb bei der Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 16 K 254/14

DRsp Nr. 2016/14615

Umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen Liebhaberei und einem Pferdezuchtbetrieb bei der Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Sofern ein Unternehmer Vorsteuerbeträge aus dem Betrieb einer Pferdzucht geltend macht, genügt er seiner Darlegungs- und Nachweispflicht nicht, wenn er im laufenden Besteuerungsverfahren und auch im Gerichtverfahren ständig gesteigerte Sachverhalte vorträgt. In diesem Fall unterliegen die Vorsteuerbeträge dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; UStG § 15 Abs. 1a;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2010 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Beklagte geht dabei davon aus, dass das von der Klägerin betriebene Unternehmen (Halten von Reitpferden und eine behauptete Pferdezucht) zum Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) führt.