Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Oktober 2014
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.
a) Der Kläger hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach eine Versicherung i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 4 der in ihrer in den Streitjahren geltenden Fassung () ggf. in Verbindung mit anderen Unterlagen Name und Anschrift des Ausstellers erkennen lassen muss, mit Art. Teil A Buchst. a der in den Streitjahren geltenden vereinbar ist, obwohl sich diese Anforderung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.
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