BFH - Beschluss vom 09.09.2015
V B 166/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1706
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2507/11

Umsatzsteuerliche Anerkennung von Belegen über innergemeinschaftliche LieferungenAnforderungen an die Erkennbarkeit des Ausstellers

BFH, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen V B 166/14

DRsp Nr. 2015/18074

Umsatzsteuerliche Anerkennung von Belegen über innergemeinschaftliche Lieferungen Anforderungen an die Erkennbarkeit des Ausstellers

NV: Für den Belegnachweis nach § 17a UStDV muss der Belegaussteller mit Name und Anschrift identifizierbar sein.

Ein Beleg ist nur dann gem. § 17a UStDV zum Nachweis einer Voraussetzung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen geeignet, wenn er seinen Aussteller erkennen lässt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Oktober 2014 3 K 2507/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.

a) Der Kläger hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach eine Versicherung i.S. von § 17a Abs. 2 Nr. 4 der in ihrer in den Streitjahren geltenden Fassung () ggf. in Verbindung mit anderen Unterlagen Name und Anschrift des Ausstellers erkennen lassen muss, mit Art. Teil A Buchst. a der in den Streitjahren geltenden vereinbar ist, obwohl sich diese Anforderung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe.