BFH - Beschluss vom 30.01.2020
V B 77/19
Normen:
UStG § 4 Nr. 12;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 568
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2423/17

Umsatzsteuerliche Behandlung als Vermietung bezeichneter Leistungen eines Bordellinhabers

BFH, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen V B 77/19

DRsp Nr. 2020/4507

Umsatzsteuerliche Behandlung als „Vermietung“ bezeichneter Leistungen eines Bordellinhabers

NV: Trotz Bezeichnung als Vermietungsverhältnis kann nach dem objektiven Inhalt eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Bordellinhabers anzunehmen sein, wenn dieser nach den nach außen erkennbaren Gesamtumständen aufgrund von Organisationsleistungen derjenige ist, der durch die Anwerbung von Prostituierten und Unterbringung das Bordell betreibt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.07.2019 – 5 K 2423/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) oder wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) begehrt, da zu klären sei, ob die Vermietung an Prostituierte nach § 4 Nr. 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sei, ist unbegründet.