BFH - Urteil vom 08.08.2013
V R 8/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 14; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG § 4 Nr. 16; UStG § 4 Nr. 18;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1039/10

Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitstherapeutischer Leistungen

BFH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen V R 8/12

DRsp Nr. 2013/23820

Umsatzsteuerliche Behandlung arbeitstherapeutischer Leistungen

1. Der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG steht nicht entgegen, wenn der Unternehmer seine Leistungen nicht selbst gegenüber den Patienten ausgeführt und abgerechnet hat. Der Subunternehmer muss dann aber über einen eigenen nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen.2. Zu den personenbezogenen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG gehört, dass der Steuerpflichtige entweder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist oder eine Krankenanstalt im Sinne dieser Bestimmung betreibt, die unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen tätig ist.3. Eine unmittelbare Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG (bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene" Dienstleistungen ausgeführt hat und vom jeweiligen Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14; Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; UStG § 4 Nr. 16; UStG § 4 Nr. 18;

Gründe

I.