BFH - Urteil vom 16.10.2013
XI R 39/12
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 218/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Gratis-Handys durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen; Getrennte Beurteilung von Leistungen verschiedener Unternehmer auch bei identischem Leistungsempfänger

BFH, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen XI R 39/12

DRsp Nr. 2013/24422

Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von „Gratis-Handys“ durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen; Getrennte Beurteilung von Leistungen verschiedener Unternehmer auch bei identischem Leistungsempfänger

1. Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen den Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages "kostenlos" Mobilfunktelefone oder sonstige Elektronikartikel, ist der von dem Mobilfunkanbieter an den Vermittler hierfür gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision (Gerätebonus) Entgelt eines Dritten i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden.2. In diesem Fall liegt keine umsatzsteuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG des Vermittlers von Mobilfunkverträgen an den Kunden vor.3. Nimmt der Vermittler Gutschriften der Mobilfunkanbieter, in denen auch für den Gerätebonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist, widerspruchslos entgegen, kommt insoweit eine Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 3; UStG § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3;

Gründe

I.